Wissenswertes zum Thema Laubenbau...
Jeder Pächter unterschreibt beim Abschluss des Pachtvertrags eine Verpflichtungserklärung:
Ich/wir wurde/n seitens des Vereinsvorstandes darüber unterrichtet, dass – für den Fall, dass eine Gartenlaube neu errichtet oder bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen - vor Beginn dem Verein entsprechende Pläne/Bauzeichnungen vorgelegt werden müssen und – bei Erforderlichkeit – eine Genehmigung der Wasserbehörde (z.B. Überschwemmungsgebiete) einzuholen ist.
Des Weiteren wurde/n ich/wir darüber informiert, dass
- das Erstellungsdatum des Baukörpers nachgewiesen werden muss - der Baukörper unter Anrechnung des überdachten Freisitzes sowie evtl. vorhandener Nebengebäude das zulässige Maß von 24 qm Grundfläche nicht überschreiten darf - gegenüber den Grenzen benachbarter Parzellen eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 2,50 m einzuhalten ist - eine maximale Firsthöhe von 3,50 m und eine Traufhöhe von 2,50 m nicht überschritten werden darf - die Gartenlaube ohne Unterkellerung, Wasseranschluss und Entwässerungseinrichtungen zu errichten ist, es sei denn, eine zulässige und vom Verpächter / Verein genehmigte Abwasserbeseitigung über einen geschlossenen Sammelbehälter wird sichergestellt.
Werden die Vorgaben meinerseits/unsererseits nicht beachtet, ist der Tatbestand eines Bauverstoßes und einer Vertragsverletzung erfüllt.
Daraus ergibt sich gegen mich/uns als Verursacher bzw. Übernehmer der Parzelle
• ein Beseitigungsanspruch • ein Rückbauanspruch • sogar eine Abrissverfügung
mit der Folge, dass ich/wir als Bauherr(en) und Verursacher schadensersatz- und regresspflichtig sind und mit den Kosten, die sich aus dem Abriss oder Rückbau ergeben, sowohl von der Stadt Bremen als auch vom Verpächter (Landesverband/Verein) belastet werde/n.
Ich/wir verpflichte/n mich/uns, die Vorgaben zu beachten und den Vereinsvorstand nach Fertigstellung des Gartenhauses oder der baulichen Veränderungen schriftlich zu informieren.
Die Maßangaben in der Verpflichtungserklärung stammen aus der zurzeit gültigen Dienstanweisung, deren wichtigste Passagen nachstehend in Auszügen aufgeführt sind:
3. Die zulässige bauliche Nutzung von Dauerkleingärten und Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes beschränkt sich auf spezielle, für deren wesensmäßige Nutzung erforderliche oder mit ihr zumindest zu vereinbarende bauliche Anlagen.
3.1 Zu diesen zulässigen baulichen Anlagen zählen Gartenlauben (Hauptanlagen) und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten (Schuppen), Kleingewächshäuser und Kinderspielhäuser sowie Nebenanlagen wie Freisitze, Pflanzenschutzstände, Gerätekisten, Gehwegpflasterungen und sonstige bauliche Anlagen, die eindeutig der Gartengestaltung dienen.
3.2 Eine Bienenhaltung ist im Einzelfall zulässig, wenn von ihr nach Lage und Umfang nicht Belästigungen oder Gefahren ausgehen, die für die Umgebung unzumutbar sind. Im Übrigen sind bauliche Anlagen für die Tierhaltung unzulässig.
3.3 Die nach Nummer 3 zulässigen Gebäude dürfen nur ohne Unterkellerung und ohne ortsfeste Feuerstätten errichtet werden.
Zulässig sind
3.3.1 Wasseranschlüsse mit Entwässerungseinrichtungen nach den Vorgaben des Entwässerungsortsgesetzes (siehe auch Ziffer 8.3),
3.3.2 eine Versorgung mit elektrischer Energie durch Anschluss an eine vorhandene öffentliche Stromversorgung.
4. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist auf eine Grundfläche von max. 24 m² sowie eine Firsthöhe von max. 3,50 m und eine Traufhöhe von max. 2,50 m begrenzt.
4.1 Auf die zulässige Grundfläche ist anzurechnen: - die Grundfläche der Gartenlaube, - die Grundflächen überdachter Freisitze, - die Grundflächen von Nebengebäuden mit Ausnahme eines max. 5 m² großen Gewächshauses sowie eines max. 2,5 m³ großen Kinderspielhauses, jeweils mit einer Firsthöhe von max. 2 m.
4.2 Die Größenangaben dieser Dienstanweisung errechnen sich aus den Außenmaßen der Gebäude (Brutto-Rauminhalt). Dabei bleiben max. 50 cm tiefe Dachüberstände unberücksichtigt.
4.3 Die First- und Traufhöhe wird ab Fußbodenoberkante gemessen, die max. bis zu 30 cm über Erdgleiche des gewachsenen Bodens liegen darf.
5. Gartenlauben sollen eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 2,50 m gegenüber den Grenzen benachbarter Parzellen einhalten.
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8.3 Wird auf einem Kleingartengrundstück Wasser direkt oder indirekt aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen, ist der Nutzungsberechtigte des Grundstücks nach § 6a Absatz 2 bis 5 des Entwässerungsortsgesetzes zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, wenn sich in der Gartenlaube oder in den Nebengebäuden an die Wasserversorgung angeschlossene Anlagen oder Geräte befinden, deren regelmäßige Benutzung einen nicht unerheblichen Anfall von Abwasser erwarten lässt. Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung der Abwassersammelbehälter auf einem Kleingartengrundstück ist der Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme schriftlich anzuzeigen (§ 6a Entwässerungsortsgesetz).
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